Kreisverbandssatzung

In Ergänzung zu den Regeln der Bundes- und Landessatzung gibt sich der Kreisverband Kassel-Stadt folgende

Ergänzende Bestimmungen

§ 1 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ auf Kreisebene.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt oder wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder:

(2.1)

– wählt und entlastet den Vorstand;
– entscheidet vor der Vorstandswahl, ob neben dem/der SchatzmeisterIn von der Mitgliederversammlung direkt bestimmt werden

a) ein/e Vorsitzende/r, ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r und im übrigen BeisitzerInnen,

b) eine mehrköpfige Zahl von gleichberechtigten VorstandssprecherInnen und im übrigen BeisitzerInnen oder
c) die gleichberechtigten Vorstandmitglieder, die ihrerseits intern über SprecherIn und StellvertreterIn entscheiden;
– entscheidet über die vorzeitige Abwahl und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern;
– wählt die Kassenprüferin/Kassenprüfer

– nominiert Kandidatinnen/Kandidaten für die Kommunalwahlen auf Kreisebene

– nominiert Kandidatinnen/Kandidaten für die Landtagswahlen

– wählt Delegierte für die Landes- und Bundesebene

– wählt VertreterInnen zu Vertreterversammlungen

– empfiehlt Kandidatinen/Kandidaten für übergeordnete Parteigliederungen

(2.2)

– politische Erklärungen und Anträge

– organisatorische Beschlüsse und Anträge

– den Arbeitsplan für das folgende Jahr oder Halbjahr

– den Finanzplan für das folgende Jahr oder Halbjahr

– die Durchführung von schriftlichen Mitgliederentscheidungen und Mitgliederbefragungen.
Zwischen Absendung der Mitgliederanschreiben und Auswertung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen. Der Tag, bis zu dem eine Antwort vorliegen muss, ist in den Mitglieder­anschreiben mitzuteilen.
Mitgliederentscheidungen stehen einer Entscheidung der Mitgliederversammlung gleich, wenn bei einer Beteiligung von einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

(3) Die Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes finden mindestens halbjährlich statt.

(4) Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen allen Mitgliedern in Schriftform zugesandt werden. Dies kann auch per E-Mail erfolgen, sofern die jeweiligen Mitglieder dem nicht schriftlich widersprechen.

Einmal jährlich, zur regulären Vorstandswahl, erfolgt in jedem Falle die Einladung per Briefpost.

Bei Anträgen zur Satzung sind die Änderungsvorschläge mitzuverschicken.

Einladungen und Tagesordnungsvorschlag sind 2 Wochen vor den Sitzungen zu versenden.

Anträge sollen bis spätestens eine Woche vor der Sitzung versandt werden.

(5) Mindestens 10% der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Kreis­mitglieder­versammlung beantragen.

(6) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Zur Wahrung der Einladungsfristen genügt es, wenn die Einladung oder Mitglieder-Befragung rechtzeitig unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit von 2 Tagen (bei Infopost 7 Tagen) dem Postdienstleister übergeben oder -soweit zulässig- per E-Mail verschickt wird.

§ 3 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, einschließlich der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters. Der gesamte Vorstand muss sich immer aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammensetzen.

Alle Mandats- und Amtsträger*innen, welche im Kreisverband als solche tätig sind, sind dazu verpflichtet, an einem vom Kreisverband organisierten oder empfohlenen Workshop zum Thema Sexismus, sexualisierte Gewalt und Geschlechterungleichheit teilzunehmen, damit sie für gesamtgesellschaftliche, auch innerparteiliche, Strukturen sensibilisiert werde.

An einem solchen Workshop muss spätestens 6 Monate nach Aufnahme eines Mandats bzw. Amts teilgenommen werden. Hierfür sieht der Vorstand zweimal im Jahr die Möglichkeit, der Teilnahme an einem Workshop vor. Alle Mitglieder auch ohne Mandat oder Amt, können an diesen Workshops teilnehmen.

Mandats- und Amtsträger*innen müssen diesen Workshop alle zwei Jahre wiederholen.

(2) Der Vorstand koordiniert die Arbeit zwischen den Mitgliederversammlungen.

Wir wollen die Geschlechtergleichstellung weiter vorantreiben. Bei Vorstandswahlen sind mindestens zur Hälfte FLINTA* Personen zu wählen. FLINTA* steht hier für Frauen, lesbische, intergeschlechtliche*, nicht-binäre, transgeschlechtliche* und agender Personen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den FLINTA*-Personen vorbehaltenen Plätze unbesetzt. Nachwahlen sind jederzeit möglich.“

(3) Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen und diese den Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen.

(4) Jeder satzungsgemäß gegründete Ortsverband des Kreisverbandes kann ein gewähltes Mitglied des Ortsverbandes in den Kreisvorstand mit beratender Stimme entsenden.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Kreisvorstandes, welche Sitze im Bundesvorstand oder Landesvorstand haben, sowie der Mitglieder des Kreisvorstandes mit Mandaten auf Bundes- oder Länderebene oder in der Stadtverordnetenversammlung darf 1/3 der gewählten Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.

Die nicht dem Vorstand angehörenden Mandats- und Funktionsträger können beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sind dazu einzuladen und berichten dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit.

(6) Die Amtszeit beträgt ein Jahr.

(7) Sitzungen des Vorstands sind parteiöffentlich, nach den Regeln der Bundessatzung.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Den Vorstandsmitgliedern steht es frei, mehrheitliche Beschlüsse auch im Umlauf, über Telekommunikation bzw. elektronische Datenkommunikation zu fassen.

(9) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.

§ 4 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Mindestens 5 Mitglieder in einem Stadtteil oder mehreren benachbarten Stadtteilen der Stadt Kassel können einen Ortsverband gründen. Zur Gründung und zu den Treffen sind alle Mitglieder im Stadtteil einzuladen. Den Einladungsversand übernimmt aus Datenschutzgründen der Kreisvorstand

(2) Die Gründung eines Ortsverbandes muss durch ein Votum der Kreismitgliederversammlung anerkannt werden.

§ 5 Innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse auf Kreisebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden.

(2) Sie zeigen ihr Wirken dem Kreisvorstand an und sorgen für die Transparenz ihrer Arbeit gegenüber der Mitgliedschaft.

(3)    Bevor ein innerparteilicher Zusammenschluss öffentlich auftritt oder publiziert, setzt dies die Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes voraus. Die Zustimmung kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung oder vorläufig durch den Kreisvorstand widerrufen werden.

§ 6 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Revisorinnen/ Revisoren. Die Revisorinnen/ Revisoren prüfen die Kasse mindestens einmal im Jahr. Die Revisorinnen/ Revisoren haben jederzeit das Recht, Einblick in die Kassen­führung zu nehmen.

§ 7 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Anträge auf Änderungen der Satzung können auf der Mitgliederver­sammlung nur behandelt und beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung übersandt worden sind.

(2) Redaktionelle Änderungen auf Verlangen der/des Wahlleiterin/Wahlleiters oder anderer

behördlicher Stellen, sowie Änderungen in Folge einer Änderung der Bundes- oder Landessatzung können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Eine umgehende Information der Mitglieder über die Änderungen ist zu gewährleisten.

§ 8 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Anträge auf Auflösung des Kreisverbandes können nur auf einer Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung allen Mitglieder mit der Ladung zur Mitgliederversammlung übersandt worden ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

(2) Änderungen der Satzung treten unmittelbar nach der Beschlussfassung in Kraft.

§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung einschließlich dieser Regelungen ganz oder

teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine Regelungslücke enthalten,

bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen

unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen

gesetzlichen Regelungen ein.

Diese Satzung wurde von der Kreismitgliederversammlung bei der Gründung des Kreisverbandes am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen,

von der Kreismitgliederversammlung am 8. Januar 2008 ergänzt (§ 2 (7) eingefügt),

sowie mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am 01.09.2016 und am 17.09.2022 in mehreren Abschnitten überarbeitet.